Hilfeformen

Hilfeformen

Gesetzliche Grundlagen nach dem SGB VIII und Ausgestaltung der Jugendhilfen beim vsj e.V.

Hilfe zur Erziehung beim vsj e.V.

Unsere pädagogische Arbeit ist geleitet von dem Grundgedanken, mit jedem Kind und Jugendlichen individuell zu arbeiten. Für den Einzelnen werden deshalb maßgeschneiderte Hilfen entwickelt, ohne dabei die Realität und die Komplexität menschlichen Handelns zu vergessen. Lebenswelt- und Ressourcenorientierung unter Einbeziehung des systemischen Ansatzes sind dabei wesentliche Bausteine unserer Pädagogik.
Die Kinder und Jugendlichen erfahren Halt und Geborgenheit. Hierzu gehört es auch, notwendige Grenzen zu setzen. Wir fördern und fordern, dass die Jugendlichen an Entscheidungen über die Ausgestaltung ihres weiteren Lebensweges aktiv teilhaben. Klarheit in den Beziehungsstrukturen und die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen unterstützen den pädagogischen Prozess.
Eltern, Erziehungsberechtigte sowie wichtige Bezugspersonen und Institutionen sind für uns Partner in der gemeinsamen Ausgestaltung der Hilfe. Eine Vernetzung und Abstimmung der Angebote aufeinander erleichtert flexible Übergänge von einer Hilfeform in die andere.

§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
…“

Soziale Gruppenarbeit nach §29 SGB VIII beim vsj e.V.

Der vsj e.V. führt die Soziale Gruppenarbeit (SGA) in Kooperation mit dem SOS-Kinderdorf Nürnberg durch. Die SGA wird von uns für die Nürnberger Sozialregionen Nord und Südwest angeboten.

§ 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit

„Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.“

 Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII beim vsj e.V.

Wesentlicher Bestandteil der Erziehungsbeistandschaft ist die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung der Familie und des sozialen Umfeldes. Häufige
Mit einer jeweils festen Bezugsperson (auch Co-Betreuungen möglich) wird durch intensive kontinuierliche Kontakte und Unternehmungen die Grundlage für einen vertrauensvollen Beziehungsaufbau zwischen dem Kind, Jugendlichen, der Familie und der Betreuungsperson geschaffen. Für die Betreuungsperson heißt dies, deren Lebensumwelt kennen zu lernen, sich daran zu orientieren, sowie das familiäre und sonstige Umfeld in der Betreuung mit zu berücksichtigen.
Persönliche Kontakte zwischen Betreuern und Betreuten finden bis zu fünf Mal wöchentlich an Werktagen (je nach Maßnahme und/oder Vereinbarungen der Betreuungsstunden) entweder in der Wohnung der Klienten, im Beratungsbüro oder an einem sonstigen Ort statt. Ferner wird telefonisch und mittels neuer Medien Kontakt gehalten.

Der vsj e.V. bietet Erziehungsbeistandschaften bei den Ambulanten Diensten Coburg, Erlangen und Nürnberg/Fürth an.

Häufige Indikationen:

  • Ausfall einer Erziehungsperson, z. B. durch Sucht, Krankheit, Trennung
  • Schulische Probleme: Schulverweigerung, Leistungsabfall
  • Auffälligkeiten im Sozialverhalten: Aggression, Einzelgängertum, Delinquenz, Suchtgefähr-dung, psychische Probleme
  • Konflikte in der Familie: Ablösung vom Elternhaus, Verschuldung, Armut

Mögliche Inhalte und Ziele der Betreuung:

  • Stabilisierung des sozialen Umfeldes
  • Erschließung sozialer Netzwerke
  • Eltern- und Familiengespräche
  • Kontakte zur Schule und/oder Arbeitgeber, eventuell Einleitung spezieller Fördermaßnahmen
  • Unterstützung bei Ämtergängen
  • Schul- und Berufsfindung
  • Verhaltenstraining, z. B. Bewerbungsgespräche
  • Begleitung des Kindes/Jugendlichen nach Fremdunterbringung zur Reintegration in die Herkunftsfamilie

§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“

Erziehungsbeistandschaft Plus nach § 30 SGB VIII beim vsj e.V.

EZBplus wendet sich an sozial unsichere und ausgegrenzte Kinder und Jugendliche. Sie versteht sich als eine Variante der in SGB VIII §30 beschriebenen Erziehungsbeistandschaft.
Wesentliches Merkmal der EZBplus ist der Wechsel zwischen Einzelkontakten, wöchentlichen Gruppenterminen, Elterngesprächen und multisystemischen Angeboten.

Der vsj e.V. bietet Erziehungsbeistandschaft Plus bei den Ambulanten Diensten Nürnberg/Fürth an.

Zielgruppe

Die Zielgruppe der EZBplus sind Jungen und Mädchen ab etwa 8 Jahren, bei denen soziale Schwierigkeiten mit Gleichaltrigen im Vordergrund stehen. Es werden alters- und entwicklungs-homogene Gruppen angeboten, um den altersbezogenen Bedürfnislagen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden.
Das Hauptziel ist die Überwindung von Entwicklungs- und Verhaltensproblemen, die sich in Form von sozialem Rückzug und Ausgrenzung manifestiert haben.
Unterstützung erhalten Mädchen und Jungen,

  • die eine Tendenz zur Vereinzelung aufweisen
  • die von Bullying oder „Cyberbullying“ betroffen sind
  • die eine Außenseiterrolle einnehmen
  • die eine einseitige Ausrichtung ihrer Freizeitinteressen mit sozialem Rückzug zeigen
  • die Defizite in ihren Sozialkompetenzen zeigen
  • die einen erhöhten Bedarf an Aufmerksamkeit haben
  • die Bedarf an Verhaltensalternativen und Vorbildern haben oder eine Rollendefinition benötigen
  • deren Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungskompetenz beeinträchtigt sind

In einer Gruppe werden bis zu 7 Kinder/Jugendliche betreut. Bei pädagogischer Notwendigkeit werden geschlechtshomogene Gruppen gebildet.

Zeitlicher Umfang

Das Konzept der EZBplus sieht einen Zeitraum von einem halben Jahr vor. Es findet ein Gruppentermin (Umfang 2 Stunden) pro Woche und ein bis zwei Einzelkontakte mit dem Kind/Jugendlichen oder seinen Eltern statt. Teil der Hilfe sind Elternabende, gemeinsame Familienaktionen und eine Gruppenfreizeit.

§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“

Sozialpädagogische Familienhilfe nach §31 SGB VIII beim vsj e.V.

Die SPFH ist durch eine möglichst lebenspraktische Gestaltung des Betreuungssettings gekennzeichnet. Um dieser Lebensweltorientierung Rechnung zu tragen, findet die Betreuung im unmittelbaren Lebensbereich der Familie statt. Die Person des Betreuers übernimmt eine Modell- und Kontrollfunktion. Wichtige Voraussetzungen sind die Freiwilligkeit und die Bereitschaft zur Mitarbeit. Darüber hinaus bilden gegenseitige Akzeptanz, Offenheit und Vertrauen zwischen Betreuer und Betreuten, eine vorhandene Problemeinsicht und der damit verbundene Wille, Veränderungen mit Hilfe der Betreuung zu initiieren, eine bedeutende Grundlage. Deswegen stellt der Beziehungsaufbau zwischen allen Beteiligten -speziell in der Anfangszeit- einen wesentlichen Prozess innerhalb der Betreuung dar. Dieser soll durch gemeinsames Tun und Erle-ben des Alltags in Gang gesetzt werden (Behördengänge, Kontakt zu Institutionen des alltägli-chen Lebens, Erstellen eines Haushaltsplans, gemeinsamer Wohnungsputz, etc.), aber auch durch beratende Einzel- oder Familiengespräche, sowie durch gemeinsame Freizeitaktivitäten. Hierbei soll Motivationsarbeit im Sinne von „Hilfe zur Selbsthilfe“ geleistet werden, d.h. die Familien sollen mit Hilfe der Betreuung dazu befähigt werden, alltäglichen Anforderungen selbst gerecht zu werden. In diesem Sinne erfüllt die Betreuung eine entlastende und unterstützende Funktion, jedoch keine ersetzende. Ziel ist, den Familien zu ermöglichen, vorhandene Netzwerke und Ressourcen bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen. Statt einer Defizitorientierung bildet die (Re-) Aktivierung der eigenen vorhandenen Ressourcen einen Schwerpunkt der SPFH.
Bei Bedarf bietet die SPFH die Möglichkeit der Beanspruchung von Co-Betreuung, welche nach fallspezifischer Notwendigkeit (z.B. in der Anfangszeit, in besonders kritischen Zeiträumen oder auf Teilbereiche begrenzt), auch gemischtgeschlechtlich, eingerichtet werden kann.

Der vsj e.V. bietet Sozialpädagogische Familienhilfe bei den Ambulanten Diensten Coburg, Erlangen und Nürnberg/Fürth an.

Ziele und Indikationen

Die SPFH unterstützt die Erziehungsaufgaben der Eltern durch intensive Betreuung und Begleitung der Familie. Sie bietet zudem Hilfe bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Behörden. Sie ist auf die speziellen Problemlagen und Ressourcen der einzelnen Familienmitglieder gezielt ausgerichtet und findet in der Regel im privaten Lebensbereich der Familie statt. Die Hilfe orientiert sich an der Lebenssituation und dem Alltag der Familie.
Sie bezieht alle Familienmitglieder mit ein. Örtliche Ressourcen werden für die Familie erkennbar und nutzbar gemacht. Es wird der Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“ beachtet. Nach Prob-lemlösungen wird gemeinsam mit der Familie gesucht und Unterstützung bei deren Umsetzung geleistet.
Primäres Ziel ist es, die Familie zu befähigen selbständig ihre vielfachen, insbesondere erzieherischen Aufgaben, zu bewältigen.

Die zentralen Aufgabenstellungen sind:

  • Förderung der Grundlagen, die ein familiäres Zusammenleben ermöglichen und erleichtern
  • Verbesserung der Außenkontakte der Familie und Aufbau eines tragfähigen Netzwerkes
  • Suche und Einleitung der passenden Maßnahmen für eine gezielte Förderung der Kinder
  • Unterstützung im lebenspraktischen Bereich
  • Zugang zu materiellen Ressourcen erschließen

§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“

Wohngruppen nach § 34 SGB VIII beim vsj e.V.

Wir bieten den Jugendlichen Schutz, emotionale Wärme, ein geeignetes Lernfeld und Orientierungshilfen, welche eine individuelle und dem Alter entsprechende Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen.
Dies wird insbesondere gewährleistet durch
• die Bereitstellung geeigneten Wohnraums, bezogen auf Gemeinschaftsräume einerseits und die Rückzugsmöglichkeit
in das eigene Zimmer andererseits;
• das Sorgetragen für einen sinnvoll strukturierten Tagesablauf, welcher sowohl den Bedürfnissen der Einzelnen wie auch dem Gruppenleben gerecht wird;
• ein positives Menschenbild der Mitarbeiter;
• die Fähigkeit der Fachkräfte, eine tragfähige und professionelle Beziehung zu den Jugendlichen aufzubauen und zu halten;
• die Fähigkeit, Kritik zu üben, sich damit auseinanderzusetzen und Konfl ikte auszutragen;
• sinnvoll Grenzen und transparente Konsequenzen zu setzen;
• die Zuordnung eines Bezugsbetreuers.

Entwicklungsziele

Grundsätzliches Ziel unserer pädagogischen Arbeit ist eine Förderung der persönlichen Ressourcen und die Befähigung zu einer selbstverantworteten Lebensführung. Im Hinblick auf die zu erwartende künftige Lebenssituation – dies kann die Rückführung in die Herkunftsfamilie oder eine Verselbstständigung bedeuten – wird ein möglichst hohes Maß an persönlicher Zufriedenheit im Einvernehmen mit der sozialen Umwelt angestrebt. Im Mittelpunkt stehen dabei zum einen die Aufarbeitung der individuellen Problemlagen und zum anderen die zukunftsorientierte Entwicklung von Handlungskompetenzen.
Teilziele sind
• Beziehungsfähigkeit,
• die Übernahme von Verantwortung für sich selbst und andere,
• eine realistische Selbst- und Fremdeinschätzung,
• Respekt und Toleranz

Der vsj bietet Wohngruppen in Röttenbach, Fürth, Coburg und Frauenaurach an.

Betreutes Einzelwohnen nach § 34 SGB VIII als stationäre Maßnahme beim vsj e.V.

Für Jugendliche ab 16 Jahren, bei denen aufgrund ihrer besonderen Situation eine Verselbständigung in einer Wohnung sinnvoll erscheint, halten wir möblierte Einzelwohnungen bereit, in denen das eigenständige Leben erlernt werden kann. Diese Wohnungen werden vom Träger vsj e.V. angemietet und befinden sich in Mehrfamilienhäusern. Gemäß den Heimrichtlinien sind die Wohnungen als Heimplätze mit Tagespflegesatz anerkannt und werden in Verbindung mit einem Betreuungsvertrag dem Jugendlichen/jungen Erwachsenen zur Verfügung gestellt. Die Trägerwohnungen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln in kurzer Zeit von den Betreuungsbüros aus zu erreichen. Die betreuende Fachkraft besitzt – unter Einhaltung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen/jungen Menschen – eine verbindliche Zugangsmöglichkeit zu der Wohnung.
Ohne Absprache wird davon nur Gebrauch gemacht, wenn ein grober Verstoß gegen den Betreuungsvertrag oder Gefahr in Verzug vorliegt.
Es wird eine intensive pädagogische Betreuung des jungen Menschen durch eine verantwortliche sozialpädagogische Fachkraft gewährleistet. Die Arbeit richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Jugendlichen/jungen Erwachsenen sowie nach dem Ziel, die Selbstorganisation und Selbstverantwortung zu stärken. Durch die Betreuung in einer Trägerwohnung wird der junge Mensch an reale Bedingungen des Alltags herangeführt. Er erhält die Möglichkeit, ein eigenständiges und selbstverantwortliches Leben schrittweise zu erlernen.
Betreutes Einzelwohnen als stationäre Maßnahme erfordert in der Regel einen hohen kontinuierlichen Betreuungsaufwand in den ersten Monaten des Alleinelebens. In der dreimonatigen Probezeit sind tägliche Kontakte (Montag – Freitag) verpflichtend.
Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit findet Einzelberatung je nach Bedarf mit bis zu fünf, mindestens aber zwei Terminen pro Woche statt.
Für Notsituationen besteht eine Rufbereitschaft.

Der vsj e.V. bietet Sozialpädagogische Familienhilfe bei den Ambulanten Diensten Coburg, Erlangen und Nürnberg/Fürth sowie spezialisiert für unbegleitete junge Flüchtlinge an.

§ 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.“

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII beim vsj e.V.

In der praktischen Arbeit haben wir immer wieder Fälle und Fallverläufe kennengelernt, die mit den bisherigen pädagogischen Konzepten und Angeboten nicht erreicht werden konnten. Es sind Fallbiographien entstanden, die bereits viele Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe durchlaufen haben und immer wieder aus Einrichtungen entlassen wurden, weil sie als nicht länger tragbar erschienen. Unser Anspruch ist es, diese Verläufe zu durchbrechen oder auch gar nicht erst entstehen zu lassen. Wir sehen Erziehung in der Jugendhilfe als Teil eines gesellschaftlichen Auftrages, Menschen die Möglichkeit zu bieten, sich individuell zu entwickeln, um ein ihren Fähigkeiten entsprechendes selbstbestimmtes und verantwortungsvolles Leben führen zu können. Unsere pädagogische Arbeit soll beim jungen Menschen, seiner Entwicklung und seinen Potentialen ansetzen. Darum ist es unsere Überzeugung, dass das Setting kreativ und prozesshaft auf den jungen Menschen und seine Verhaltensweisen reagieren muss und nicht der junge Mensch an das Setting angepasst wird.

Der vsj e.V. bietet Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung insbesondere durch die Einrichtung MoveOn in Nürnberg, Fürth und Erlangen an. Weiter sind Hilfen auch mit den Ambulanten Diensten Coburg, Erlangen und Nürnberg/Fürth flexibel nach §35 SGB VIII gestaltbar.

Zielgruppe und Indikationen

Wir begleiten Kinder und Jugendliche, die einen besonders intensiven Betreuungsbedarf aufgrund ihrer spezifischen Verhaltensweisen oder ihrer psychischen Situation aufweisen.
Unsere Maßnahme richtet sich an verhaltensoriginelle Jugendliche, die keine geistige oder körperliche Behinderung haben. Beim Vorliegen einer Drogenproblematik muss über die Aufnahme im Einzelfall entschieden werden.

Mögliche Indikationen:

  • Selbst- und fremdgefährdendes Verhalten
  • Psychische Auffälligkeiten
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • Schulverweigerung / -abbruch
  • Häufige Entweichungen und / oder Maßnahmenabbrüche
  • Kindeswohlgefährdung
  • Traumatische Erlebnisse

§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“

§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

„(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.“

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

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